|
Statuten des Schiverein Tisis |
ZVR-Zahl: 140845839 |
genehmigt lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Feldkirch vom 02.11.2006,
Zahl: FK-III-1704-54/467
(1)
Der
Verein führt den Namen „Schiverein Tisis“. Abgekürzt „SV Tisis“.
(2)
Er hat
seinen Sitz in Tisis, Bezirk Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet Großraum Feldkirch
(3)
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Zusammenfassung
des Schi-Pistenschifahrens und des Touren-Schifahrens. Seine Aufgabe ist es,
den Schisport zu pflegen und zu fördern und allen Gelegenheit und Anreiz zu
sportlicher Betätigung zu geben. Ebenso soll in der Öffentlichkeit Interesse
und Verständnis für den „Schisport“ geweckt werden. Der Verein ist unpolitisch.
(1)
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als
ideelle Mittel dienen
a)
Vorträge
und Abendveranstaltungen
b)
Feste
(behördlich genehmigt)
c)
Trainingseinheiten
d)
Schikurse,
Ausflüge, Schitouren (unter fachkundiger Führung)
(3)
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
b)
Sammlungen
c)
Erträgnisse
aus Veranstaltungen und Hüttenbetrieb
d)
freiwillige
Spenden, Subventionen und Zuwendungen
(1) Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und
endet mit 30. September des darauf folgenden Jahres.
(1)
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1)
Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)
Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der
Austritt kann nur zum Ende der laufenden Saison erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Auch ein FAX oder
eine Email Nachricht wird akzeptiert. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
(4)
Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4)
Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5)
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
(1)
Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a)
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d)
Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e)
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5)
Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)
Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8)
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9)
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung
über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung
des Vorstands;
f)
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(1)
Der
engere Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in. Zum erweiterten Vorstand zählen Sportwart, Tourenwart,
Sachwart, Hüttenwart und 4 Beiräte. Jedes Vorstandsmitglied zählt eine Stimme.
(2)
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1)
Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im Fall
der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin
ihre Stellvertreter/innen.
(1)
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2)
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1)
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
(1)
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(1)
Der
Verein kennt die Ehrungen SILBERNES und GOLDENES Ehrenabzeichen für
Vorstandsmitglieder bzw. ausgeschiedene Vorstandsmitglieder:
|
Silbernes
Ehrenabzeichen: |
ca. 5 Jahre
aktives Mitglied des Vorstandes |
|
Goldenes
Ehrenabzeichen: |
ca. 8 Jahre aktives
Mitglied des Vorstandes |
(2)
Aufgrund
besonderer Verdienste um den Verein bzw. besondere sportliche und/oder andersweitige Leistungen im Sinne des Vereins kann eine sogenannte „Anerkennung für besondere Verdienste“ vergeben
werden. Diese Anerkennung kann sowohl an Vereinsmitglieder also auch an
Nichtmitglieder vergeben werden.
(3)
Weiters
kennt der Verein die Ehrenmitgliedschaften EHRENOBMANN und EHRENMITGLIED. Die
Ehrungen zum Ehrenobmann stellt die höchste Auszeichnung dar und kann maximal an
zwei lebenden Personen gleichzeitig vergeben werden.
Ehrungen und
Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand bei der Generalversammlung
vorgeschlagen und durch diese beschlossen (einfacher Mehrheitsbeschluss).
Die
„Anerkennung für besondere Verdienste“ kann durch 2/3 Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes beschlossen werden. Die Verleihung soll wenn möglich bei der
Generalversammlung vorgenommen werden.
Dem Vorstand
wird vorbehalten, allenfalls Ehrungen oder Ehrenmitgliedschaft aufgrund
besonderer Umstände (zB. Rufschädigung) abzuerkennen.
Der Beschluss hat mit einer Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss (auf Ganze
abgerundet) (zB. bei 13 Vorstandsmitglieder müssen 8
dafür sein) zu erfolgen.
Tisis, 01.10.2006