Benutzung der Hütte bei privater Nutzung

 

 

Benutzungsregeln bei Nutzung der Hütte vor einem eingeteilten Hüttendienst (1. Mai bis 31. Oktober)

·          Die geplante Nutzung ist rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) dem Hüttenwirt zu melden.

·          Bei privater Hüttennutzung ist ein Verantwortlicher namhaft zu machen. Dieser übernimmt die Hüttenschlüssel, macht die Abrechnung und ist für deren Richtigkeit verantwortlich, ebenso für die Reinigung der Hütte nach Benutzung.

·          Bei Übernachtung sind die für Mitglieder und Nichtmitglieder festgesetzten Tarife zu entrichten (ist die Normalabrechnung), sofern nicht die Pauschalabrechnung als Entgelt für die Benutzung gewählt wird. Zur Kontrolle ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Im Falle der Pauschalierung eigene Getränke mitgebracht werden, andernfalls sind die Getränke vom Hüttenbestand zu nehmen. Die Form der gewählten Abrechnung ist dem Hüttenwart bei der Anmeldung mitzuteilen. Bei Pauschalierung beträgt der Satz pro Person und Nächtigung EUR 10,50.

·          Bei Benutzung der Hütte von Freitag auf Samstag ist diese am Samstag um 14:00 Uhr dem Hüttenwirt sauber zu übergeben.

·          Der Verantwortliche erstellt die Personenliste, die der Hüttenabrechnung beizuschließen ist. Sind nach Benutzung der Hütte grobe Unregelmäßigkeiten oder Mängel festzustellen, können die Teilnehmer von künftiger privater Nutzung ausgeschlossen werden.

·          Es darf maximal ein PKW für den Materialtransport oder Personentransport benützt werden. Das Auto ist auf dem Stichweg unterhalb der Hütte abzustellen.

·          Bei Verlassen der Hütte ist darauf zu achten, dass alle Türen und Läden sowie Fenster verschlossen sind, der Schuppen abgesperrt ist und der Stromhauptschalter im Hüttenzimmer ausgeschaltet ist.

Zusätzliche Benutzungsregeln bei Nutzung der Hütte an Tagen, auf die kein eingeteilter Hüttendienst folgt (1. November bis 30. April)

·          Bei Benutzung der Hütte an Tagen, an denen sie an keinen weiteren eingeteilten Hüttendienst übergeben werden kann, gilt die Hüttenbenützung auch als Hüttendienst. Es ist daher zu gewährleisten, dass Besucher wie üblich bewirtet werden können, wobei der Verantwortliche die Abrechnung der verbrauchten Getränke dem Hüttenwart übergibt.

·          Die Hütte wird vom Hüttenwart oder einem von ihm beauftragten Hüttenwirt übergeben und nach Benutzung übernommen. Die Fahrtkosten trägt der Hüttennutzer.

·          Der Abfall (Konservendosen, Plastik, Verpackungsmaterial, Flaschen usw.) ist vom Hüttennutzer zu entsorgen. Der Hüttennutzer hat die nötigen Müllsäcke selber mitzubringen.

·          Bei Beschädigungen haftet der Verantwortliche für den Schaden.

Verstöße gegen diese Benutzungsregeln führen zum Ausschluss von weiteren privaten Nutzungsmöglichkeiten.